Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
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Entschädigung des Mieters bei Bauarbeiten

Gemäß § 8 Abs 3 MRG (Mietrechtsgesetz) hat der Mieter alle Erhaltungs-, Verbesserung-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten des Vermieters zuzulassen (Duldungspflicht), wobei diese möglichst schonend durchzuführen sind.

Wird diese Pflicht zur Schonung des Mietrechts grob schuldhaft verletzt, steht dem Mieter auch ein ideeller Schadenersatz zu.

Schadenersatz auch für juristische Personen

Nach der Entscheidung des OGH vom 26.5.2011, 5 Ob 234/10p steht dieser Anspruch auch einer juristischen Person als Mieterin zu, deren Gesellschafter im Zusammenhang mit dem im Mietobjekt geführten Unternehmen ein Ungemach erlitten haben.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung für den ideellen Schaden ist auf Grund einer Gesamtbeurteilung der Beeinträchtigungen, die auf die grob schuldhafte Verletzung des Schonungsgebots zurückzuführen sind, zu ermitteln.