Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Ärztliche Aufklärungspflicht – Antibabypille

Vor Verschreibung der Antibabypille hat ein Frauenarzt nicht nur auf das allgemeine Risiko hinzuweisen, sondern müssen auch die 5 Hauptgründe für ein erhöhtes Thromboserisiko (Alter, Übergewicht, Auftreten bei Verwandten, Rauchen, Bewegungsmangel) ausgeschlossen sein.

Keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht liegt hingegen vor, wenn ein anderer nicht indizierter Grund für ein erhöhtes Thromboserisiko vorliegt.

(OGH Entscheidung: 9Ob45/14d vom 22.7.2014)