Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Tierhalterhaftung: Beaufsichtigungspflicht eines Hundes

Die Haftung eines Tierhalters ist in § 1320 ABGB geregelt. Für die Haftung ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß ausreichend. Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich bei der Beaufsichtigung bzw Verwahrung seines Tiers nicht objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat. Diese Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, wobei gerade in der Nähe von Kindern besondere Vorsicht geboten sein muss.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach der Entscheidung des OGH vom 29.5.2013, 2 Ob 167/12s (= Zak 2013/476) nicht vor, wenn ein schlafender Hund, der grundsätzlich gutmütig und an Kinder gewöhnt ist, in Anwesenheit eines Kindes unbeaufsichtigt ist und das Kind angewiesen wurde, den Hund im Schlaf nicht zu stören.