Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Nötigung der Polizei durch Notruf?

Wenn jemand über den polizeilichen Notruf mitteilt, er sei mit einem Messer unterwegs und habe vor jemanden umzubringen und er würde nach XY fahren und dort einen Türken abstechen - somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod - wenn nicht ein Streifenwagen vorbeikomme, mag er dadurch zwar einen Polizeieinsatz auslösen, er zwingt den Polizisten aber nicht dazu.

Die Pflicht zum Einschreiten durch die Polizei ersetzt nicht den für die Nötigung erforderlichen Zwang.

Link:
» OGH 18. 8. 2016, 12 Os 81/16b