Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Schüsse auf einen Polizisten

Gibt der Täter einen gezielten Schuss mit seiner Pistole auf einen Polizisten mit dem Vorsatz ab, diesen mit Gewalt an einer Amtshandlung (Festnahme) zu hindern, liegt keine schwere Nötigung, also keine Qualifikation nach § 269 zweiter Halbsatz StGB, vor, sondern eine Gewaltanwendung, sodass „lediglich § 269 Abs 1 erster Halbsatz StGB“ verwirklicht wurde. 

OGH vom 5.4.2017, 15Os18/17m