Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Schutz vor häuslicher Gewalt

Nach der Entscheidung des OGH vom 30.11.2011, 7 Ob 201/11a hat man das Wahlrechtzwischen den einstweiligen Verfügungen nach § 382b (Schutz vor Gewalt in der Wohnung) und § 382e (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) EO.

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Die Wegweisung nach § 382b EO setzt ein dringendes Wohnbedürfnis der Antragstellerin / des Antragstellers an der gemeinsamen Wohnung voraus  und kann für die Höchstdauer von 6 Monaten - ohne Hauptverfahren- erlassen werden.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Hingegen ist bei einem Aufenthaltsverbot nach § 382e EO kein dringender Wohnbedarf der Antragstellerin /des Antragstellers erforderlich und hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen.