Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

Notfall-Hotline: 0-24 Uhr
+43 (0)664 5415680
MENU

Solidarische Haftung bei einer Rauferei

Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist nach § 91 StGB schon wegen dieser Teilnahme zu bestrafen. Allerdings ist der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, nicht zu bestrafen; damit sei jener gemeint, der bspw. einen gewissen Frieden stiften wollte. 

Nach § 1301 ABGB ist eine solidarische Haftung anzunehmen, wenn ein Schaden durch mehrere Personen verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Verhaltensform beigetragen haben. 

Die Ursächlichkeit jedes einzelnen wird nicht gesondert geprüft, weil davon ausgegangen wird, dass jeder Täter stets eine conditio sine qua non für den Schaden setzt. 

§ 1302 ABGB sieht damit auch eine Haftung für potentielle Kausalität vor, die rechtswidrig und schuldhaft handelnde Täter treffen soll und nicht das Opfer. 

 

§ 91 StGB

§ 1301 ABGB

§ 1302 ABGB