Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Änderungen im Suchtmittelgesetz

Mit 1. Juni 2016 ist § 27 Abs 2a SMG in Kraft getreten, wonach nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bedroht ist, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, die unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

Damit will der Gesetzgeber den Suchtgifthandel – im Speziellen entlang des Wiener Gürtels bei U-Bahnstationen – unterbinden.