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Die Polizei provoziert mich, was ich kann ich tun? II

Die unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legetimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine im wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen.

Der Polizei obliegt hier die Beweislast. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig unplausibel ist, haben diese zu beweisen, dass keine unzulässige Tatprovokation stattgefunden hat.

RS0130354 zu OGH Entscheidung vom 07.10.2015.

12 Os 5/16a


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