Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Verkehrsunfall: Anspruch auf Schmerzengeld durch Schockschaden

Ein naher Angehöriger des Unfallopfers hat das Recht auf Zuspruch eines Schmerzengeldes aus dem Titel Schockschaden von Krankheitswert auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat, die im Zeitpunkt der Nachricht derart schwer waren, dass entweder die konkrete Gefahr dauernder Pflegbedürftigkeit oder akuter Lebensgefahr bestanden hat.

Irrelevant ist dabei, dass sich der Zustand des Unfallopfers nachträglich bessert (OGH vom 13.06.2012, 2 Ob 136/11f).