Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
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Korruption - Amtsmissbrauch, Bestechung, Intervention...

Als Rechtsanwalt berate ich Sie und übernehme ihre Strafverteidigung bei Strafrechtsdelikten der Bestechung und Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme und -zuwendung, der VerbotenenIntervention und des Amtsmissbrauchs vor Gerichten in Wien und ganz Österreich.

 

Missbrauch der Amtsgewalt

Ein Beamter begeht einen Missbrauch seiner Amtsgewalt (Amtsmissbrauch), wenn er befugt ist, namens des Rechtsträgers, bzw. für diesen Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze missbräuchlich vorzunehmen. Der Beamte muss wissen, dass er seine Befugnis missbraucht und er muss mit Schädigungsvorsatz handeln.

Missbrauch der Amtsgewalt - § 302 Strafgesetzbuch

Bestechlichkeit

Die Tathandlung des Amtsträgers richtet sich auf das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes.

Bestechlichkeit - § 304 Strafgesetzbuch

 

Vorteilsannahme

Tatbestandsmäßig handelt ein Amtsträger dann, wenn er für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder auch einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt.

Keine ungebührlichen Vorteile sind etwa orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringeren Werts. 

Vorteilsannahme - § 305 Strafgesetzbuch

Bestechung

Tatbestandsmäßig handelt der Täter, wenn er einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Bestechung - § 307 Strafgesetzbuch

 

Vorteilszuwendung

Tatbestandsmäßig handelt derjenige, der einem Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Vorteilszuwendung - § 307a Strafgesetzbuch

Verbotene Intervention

Verbotene Intervention liegt vor, wenn man für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers nimmt.

Die Einflussnahme ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrigeVornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes abzielt oder mit dem Anbieten, versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils für den Amtsträger verbunden ist.

Verbotene Intervention - § 308 Strafgesetzbuch

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Geschenkannahme und Bestechung - § 309 Strafgesetzbuch


Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren

Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist  zu bestrafen.

Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren - § 292 c Strafgesetzbuch