Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
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Wirtschaftsstrafrecht: Betrug, Unterschlagung, Krida, Schwarzarbeit…

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger berate und vertrete ich Sie in allen  strafrechtlich relevanten Bereichen des Wirtschaftsrechts, wieonline Betrug, Unterschlagung, Veruntreuung, Schwarzarbeit, betrügerische Krida und kridaträchtigen Handlungen, sowie in strafrechtlich relevanten Bereichen des  Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes.

 

Veruntreuung

Eine Veruntreuung begeht, wer er sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche, körperliche Sache mit Tauschwert, die ihm anvertraut wurde, zueignet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert.

Die Veruntreuung erfasst demnach Fälle der rechtswidrigen Zueignung fremder Sachen ohne Gewahrsamsbruch.

Veruntreuung - § 133 Strafgesetzbuch

 

Untreue

Untreue begeht, wer seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt.

Seine Befugnis missbraucht der Täter, wenn er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Untreue - § 153 Strafgesetzbuch

 

(Online) Betrug

Die Tathandlung des Täters ist die Täuschung eines Dritten über Tatsachen, die einen Irrtum des Getäuschten zur Folge haben muss, der diesen zu einer Vermögensverfügung veranlasst, welche einen Vermögensschaden erleidet.

Wenn der Täter einen mit € 5.000,-- bzw. 300.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführt, liegt die Qualifikation des schweren Betruges vor, der bei Gewerbsmäßigkeit mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen ist.

Betrug - § 146 Strafgesetzbuch

Schwerer Betrug - § 147 Strafgesetzbuch

Gewerbsmäßiger Betrug - § 148 Strafgesetzbuch

 

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Dienstnehmerbeiträge werden vom Arbeitgeber bei der Lohnauszahlung einbehalten und sind dann in der Folge (beispielsweise) an die GKK als Sozialversicherungsträger abzuführen. Strafbar macht sich ein Arbeitgeber, der die Dienstnehmerbeträge einbehält und dann nicht an den Sozialversicherungsträger abführt.

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - § 153c Strafgesetzbuch

 

Organisierte Schwarzarbeit

Der Täter der organisierten Schwarzarbeit wirbt Arbeitnehmer an, vermittelt oder überlässt Arbeitnehmer zu einer Tätigkeit, bei der sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet werden. Nur wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt, ist organisierte Schwarzarbeit strafbar.

Organisierte Schwarzarbeit - § 153e Strafgesetzbuch

 

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Kridaträchtige Handlungen liegen vor, wenn der Täter einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögenszerstört, beschädigt, verschleudert oder verschenkt; aber auch wenn er ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft (entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens) abschließt, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb zählt.

Eine kridaträchtige Handlung begeht auch, wenn der Täter einen übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand betreibt, oder auch wenn er es unterlässt die Geschäftsbücher (unzulänglich) zu führen.

Voraussetzung ist jedoch der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sowie grobe Fahrlässigkeit.

Begünstigung eines Gläubigers - § 158 Strafgesetzbuch

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen -  § 159 Strafgesetzbuch