Polizei - Missbrauch der Amtsgewalt beim pflichtwidrigen Unterlassen.
Nach § 2 StPO sind die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amtswegen aufzuklären.
Wenn nun ein Polizeibeamter die Anzeige einer Person nicht einer ordnungsgemäßen Behandlung zuführt und die zuständige Staatsanwaltschaft nicht mittels Zwischenbericht oder Abschlussbericht in der gesetzlich verankerten Frist informiert, sondern lediglich die angezeigte Angelegenheit mittels Aktenvermerk mit anderem Inhalt dokumentiert, setzt der Polizeibeamte ein pflichtwidriges Unterlassen; mit anderen Worten, er missbraucht seine Amtsgewalt.
Er hat dabei mit dem Vorsatz gehandelt, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Strafverfolgung und den Anzeiger in seinem Recht auf Aufklärung des Verdachts an ihm begangener Straftaten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.
(OGH v. 21.01.2015, 17 OS 47/14m).
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