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„Halt, Polizei!“ – allfällige zivilrechtliche Haftung!

Flüchtet ein Straftäter vor der Polizei und wird in der Folge von einem Beamten verfolgt, der sich bei der Verfolgung, etwa durch einen Sturz, verletzt, hat der Straftäter doppeltes Pech. Ihm droht nicht nur für seine Straftat ein Strafverfahren, sondern hat er auch für die Verletzungen des Polizeibeamten schadenersatzrechtlich zu haften.

Grund ist, dass der Straftäter durch seine Flucht eine vermeidbare, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrenquelle schafft, die sich aus der Verfolgungssituation, der Laufgeschwindigkeit und der schnellen Reaktionen erforderlich macht.

(OGH 18.6.2015, 1 Ob 97/15v)