„Halt, Polizei!“ – allfällige zivilrechtliche Haftung!
Flüchtet ein Straftäter vor der Polizei und wird in der Folge von einem Beamten verfolgt, der sich bei der Verfolgung, etwa durch einen Sturz, verletzt, hat der Straftäter doppeltes Pech. Ihm droht nicht nur für seine Straftat ein Strafverfahren, sondern hat er auch für die Verletzungen des Polizeibeamten schadenersatzrechtlich zu haften.
Grund ist, dass der Straftäter durch seine Flucht eine vermeidbare, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahrenquelle schafft, die sich aus der Verfolgungssituation, der Laufgeschwindigkeit und der schnellen Reaktionen erforderlich macht.
(OGH 18.6.2015, 1 Ob 97/15v)
- - - - -
Ähnliche Themen:
- Was ist ein tätlicher Angriff auf einen Polizisten?
- Schädigung eines Einsatzfahrzeuges
- Hilfeleistungspflicht durch die Polizei
- Darf ich einen Polizisten während seiner Amtshandlung filmen?
- Befugnismissbrauch der Kriminalpolizei
- Die Polizei provoziert mich, was ich kann ich tun? III
- Die Polizei provoziert mich, was ich kann ich tun? II
- Darf ich vor der Polizei flüchten und was sind die Folgen?
- Schüsse auf einen Polizisten
- Tatprovokation durch die Polizei
- Nötigung der Polizei durch Notruf?
- Polizei - Missbrauch der Amtsgewalt beim pflichtwidrigen Unterlassen.
- Formlose Befragung durch die Polizei ohne Rechtsbelehrung