Hilfeleistungspflicht durch die Polizei
Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft gemäß § 19 SPG die Sicherheitsbehörde die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung nach den die einzelnen Gebieten der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerwehr oder Polizei gehört.
Sobald Grund zu dieser Annahme der Gefährdung entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben Sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen.
Der staatliche Anspruch auf Erreichung des von § 19 SPG verfolgten Zwecks, den Menschen bei Gefährdung die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen, stellt einen tauglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar.
Das heißt, eine unterlassene Hilfeleistung durch einen Polizeibeamten kann Missbrauch der Amtsgewalt begründen.
§ 302 StGB
OGH 7.10.2019, 14 OS 78/19f
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