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Tatprovokation durch die Polizei

Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt nur dann vor, wenn sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. 

Eine passive Haltung geben Polizeibeamte etwa dann auf, wenn die Person wiederholt kontaktiert wird, das Angebot trotz anfänglicher Weigerung wiederholt wird, die Person beharrlich aufgefordert, überredet oder unter Druck gesetzt wird. 

OGH 7.10.2015

Folgeartikel:
Tatprovokation durch die Polizei II.
Tatprovokation durch die Polizei III.
 

 

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