Die Polizei provoziert mich, was ich kann ich tun? III
Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Suchtgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von dem Polizeibeamten kontaktiert wurde.
12 Os 50/16v
Vorherige Artikel aus dieser Beitrags-Serie:
Tatprovokation durch die Polizei I.
Tatprovokation durch die Polizei II.