Formlose Befragung durch die Polizei ohne Rechtsbelehrung
Mit der Entscheidung des OGH vom 26.8.2014, 11Os61/14a bejaht der OGH erstmals die nichtigkeitsbegründende Umgehung von Vernehmungsvorschriften. Wird nämlich der Beschuldigte bei formloser Befragung durch die Ermittlungsbehörde im Unklaren gelassen, „dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen“ und „dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne“, liegt eine ausdrückliche Nichtigkeit nach §152 Abs1 StPO vor.
In der Hauptverhandlung sollte man ausdrücklich gegen die Verlesung eines auf diese Art und Weise zusammengeschriebenen Amtsvermerkes Widerspruch erheben, der in der Folge, sollte der Amtsvermerk in die gerichtlichen Feststellungen des Urteils fließen, mit Nichtigkeit nach §281 Abs1 Z2 StPO bedroht ist.
Wesentlich ist, dass nur Umgehungen ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Eine Umgehung liegt vor, wenn der als Beschuldigter in Betracht kommende Befragte über seine Rechte im Unklaren belassen wurde, das heißt nicht aufgeklärt wird.
(Gesetzestexte: §152 Abs1 StPO + §281 Abs1 Z2 StPO bzw. OGH Entscheidung: 11Os61/14a vom 26.8.2014)
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